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Erfolg vor Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz: Antrag auf einstweilige Verfügung abgewehrt
13. Februar 2020
Mein Mandant ist Geschäftsführer und gleichzeitig 50%-Gesellschafter einer GmbH mit Sitz in der Steiermark. Die Gesellschaft befindet sich in der Insolvenz. Der andere 50%ige Mitgesellschafter brachte eine Klage auf Abberufung meines Mandanten als Geschäftsführer ein. Gleichzeitig beantragte er eine einstweilige Verfügung, meinem Mandanten als die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bis zur Erledigung der Klage vorläufig zu entziehen.
Meine dagegen erhobenen Einwände wurden vom Landesgericht für Zivilrechtssachen übernommen. Der Antrag wurde abgewiesen. Einem Geschäftsführer kommt in der Insolvenz eine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft ohnehin nicht mehr zu. Gemäß § 2 der Insolvenzordnung sind nämlich sämtliche Verfügungen über die Konkursmasse ohne Genehmigung durch den Masseverwalter ohnehin rechtsunwirksam. Auch das Unternehmen war bereits geschlossen worden. Der Gegenseite gelang es nicht, einen der Gesellschaft drohenden unwiederbringlichen Schaden zu bescheinigen, der aber für eine einstweilige Verfügung Voraussetzung ist.
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