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    Wettbewerbswidriger Firmenwortlaut

    24. Juni 2009

    Das Oberlandesgericht Wien hat einer GmbH die Verwendung eines bestimmten Firmenwortlautes aus Gründen des Wettbewerbsrechts untersagt.

    Einer darauf gerichteten Klage eines von Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur vertretenen Unternehmens wurde damit in beiden Instanzen stattgegeben.

    Der Zweitbeklagte war vormals Gesellschafter und Geschäftsführer eines Tochterunternehmens Klägerin. Im Jahr 2005 schied der Zweitbeklagte aus dieser Tochter-GmbH aus. Einige Zeit später wurde die Tochter-GmbH auf deren Muttergesellschaft – die Klägerin – verschmolzen. Im Zuge der Verschmelzung wurde die Tochter-GmbH aus dem Firmenbuch gelöscht.

    Der Zweitbeklagte nahm das zur Gelegenheit, den ehemaligen Firmenwortlaut der verschmolzenen Tochter-GmbH aufzugreifen und seine neue GmbH – die Erstbeklagte – entsprechend umzubenennen.

    Die dagegen über Betreiben von Dr. Lukas Fantur eingebrachte Unterlassungsklage hatte Erfolg.

    Die Beklagten haben sich demnach zur Klägerin in unlauterer Weise in Wettbewerb gestellt, indem sie sich an den guten Ruf des vormaligen Firmenwortlauts der klagenden Partei angehängt haben und diesen guten Ruf für den Absatz ihrer, wenn auch nunmehr ungleichartigen Waren, auszunutzen versuchten.

    Das beim Handelsgerichtes Wien erwirkte Urteil wurde damit vom Oberlandesgericht Wien bestätigt.


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