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Neues zum Bucheinsichtsrecht bei der GmbH
23. Dezember 2024
Kurz vor Weihnachten ist in meiner Kanzlei eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien eingelangt. Wieder einmal geht des um das Bucheinsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters.
Das OLG Wien klärt in seiner Entscheidung Streitfragen, die für die Praxis über den Anlassfall hinaus relevant sind:
Identitätsfeststellung
- Die GmbH darf die Identität der Einsicht nehmenden Personen feststellen, indem die Vorlage eines Lichtbildausweises verlangt wird. Das aber nur, sofern ihr die Personen nicht ohnedies bereits bekannt sind.
- Bei der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts besteht keine Verpflichtung zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Die mündliche Behauptung des Rechtsanwalts, bevollmächtigt zu sein, reicht.
Keine Unterschriften
- Keine Verpflichtung zur Unterfertigung irgendwelcher Urkunden
- Es ist unzulässig, die vorherige Unterfertigung einer „Benutzungsregelung“ zur Bedingung für die Inanspruchnahme der Bucheinsicht zu machen.
Aufpasser
Gibt es Anhaltspunkte für Manipulationen anlässlich der Einsicht durch den Gesellschafter, wie beispielsweise Entnahme von Dokumenten, kann die GmbH verlangen, dass die Einsichtnahme im Beisein einer Vertrauensperson der Gesellschaft erfolgt.
Ausgenommene Unterlagen
Unterlagen zu von den Gesellschaftern gegen die GmbH geführten Gerichtsverfahren und Rechtsstreitigkeiten unterliegen nicht dem Einsichtsrecht.
Sonstige (zum Teil bereits bekannte) Aussagen
- Die Einsichtnahme hat grundsätzlich dort zu erfolgen, wo sich die Bücher und Schriften der Gesellschaft bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung befinden, das sind idR die Geschäftsräume der Gesellschaft.
- Der Gesellschafter darf zu diesem Zweck die Geschäftsräume betreten und hat Anspruch auf einen zweckentsprechenden Raum.
- Die GmbH hat dafür zu sorgen, dass der Gesellschafter sein Einsichtsrecht effizient und störungsfrei ausüben kann.
- Den Einsicht nehmenden Gesellschafter trifft eine Geheimhaltungsverpflichtung. Verstößt er dagegen, kann er von der Gesellschaft auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden.
- Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren, um seinen Mandanten nicht Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft auszusetzen.
- Der Informationsanspruchs kann wiederholt ausgeübt werden.
Wird die Entscheidung veröffentlicht?
Ich werde die Entscheidung in der im Verlag Österreich erscheinenden GES (Zeitschrift für Gesellschaftsrecht), bei der ich ja einer der Herausgeber und Schriftleiter bin) veröffentlichen.
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