Die gesetzliche Grundregel ist so:
- Grundsätzlich ist der gesamte Bilanzgewinn auszuschütten.
- Einschränkungen bestehen aufgrund der Ausschüttungssperre nach § 82 Abs 5 GmbHG und aufgrund abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
- Gemäß § 35 GmbHG unterliegt die Verteilung des Bilanzgewinnes, falls diese im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist, der Beschlussfassung der Gesellschafter.
Streit über eine typische gesellschaftsvertragliche Klausel
Im Fall aus meiner Kanzlei lehnte die Gesellschaftermehrheit den von einer Minderheitsgesellschafterin in der Generalversammlung gestellten Beschlussantrag auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns ab. Dagegen erhob die Minderheitsgesellschafterin eine Beschlussanfechtungsklage beim Handelsgericht Wien.
Ich vertrete in diesem Verfahren die beklagte GmbH. In der Klagebeantwortung berief ich mich zur Auslegung der streitigen Klausel auf bereits vorhandene Judikatur. Für die GmbH hielt der OGH eine solche Formulierung für die Annahme einer Abweichung vom Vollausschüttungsgebot nämlich für ausreichend (6 Ob 143/16x).
Das Handelsgericht Wien folgte meiner Argumentation und wies die Beschlussanfechtungsklage ab. Ohne Durchführung eines Beweisverfahrens wegen Unschlüssigkeit der Klage.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
„Über die Verwendung des Reingewinnes beschließt die Generalversammlung. Ein zur Verteilung gelangender Gewinn ist auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen aufzuteilen.“