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Einstweilige Verfügung und Urteil gegen konkurrierenden Gesellschafter erwirkt
Meine Mandantin ist eine Offene Gesellschaft. Nach erfolglosen Gesprächen über eine Trennung gründete einer der Gesellschafter eine weitere Gesellschaft, mit der er der OG Konkurrenz macht.
Namens der OG brachte ich eine Klage ein
- auf Unterlassung
- auf Rechnungslegung
- auf Zahlung einer Konventionalstrafe von 41.000 Euro.
Dazu stellte ich einen Antrag auf einstweilige Verfügung.
Entscheidung des Handelsgerichtes Wien
- Die eigenmächtige Eröffnung einer weiteren Gesellschaft ohne Einwilligung der Mitgesellschafter im gleichen Geschäftszweig verstößt gegen das gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbot und die Treuepflicht.
- Das Verhalten des Beklagten ist aber auch wettbewerbswidrig:
Er nutzt systematisch nicht nur Ressourcen des Unternehmens, sondern auch deren Ruf samt die über Jahre aufgebauten Geschäftsbeziehungen aus.
Die beantragte einstweilige Verfügung wurde erlassen.
Inhaltlich hatte der beklagte Gesellschafter nichts mehr einzuwenden und ließ ein Versäumungsurteil über sich ergehen.
Handelsgericht Wien
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30. Juni 2025
Die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens durch den Gesellschafter einer OG verstößt gegen das UGB und kann außerdem auch wettbewerbswidrig sein.
Dazu gibt es einen aktuellen Fall aus meiner Kanzlei: