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Einstweilige Verfügung und Konventionalstrafe gegen konkurrierenden Gesellschafter
4.April 2025
Ich vertrete eine Kommanditgesellschaft gegen ihren Gesellschafter.
- Dieser hat heimlich im Ausland eine Konkurrenzgesellschaft gegründet.
- Damit hat er ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot verletzt.
Klage und Antrag auf einstweilige Verfügung
- Ich habe ihn daher namens der KG auf Unterlassung und Zahlung einer Konventionalstrafe verklagt.
- Außerdem habe ich nach dem UWG eine einstweilige Verfügung beantragt.
Nun ist die Entscheidung des Landesgerichtes Salzburg eingelangt
- Die einstweilige Verfügung wurde erlassen und
- auch der Klage auf Unterlassung wurde stattgegeben.
- Auch zu einer Konventionalstrafe in der vereinbarten Höhe des erzielten Netto-Umsatzes wurde der Gesellschafter verurteilt.
Kann das richterliche Mäßigungsrecht für eine von einem Unternehmer versprochene Konventionalstrafe ausgeschlossen werden?
Mit dieser Frage hatte sich das Landesgericht Salzburg auseinanderzusetzen.
Seit dem Handelsrechtsänderungsgesetz 2005 ist es eigentlich herrschende Ansicht, dass das richterliche Mäßigungsrecht auch gegenüber Unternehmern nicht ausgeschlossen werden kann.
Das LG Salzburg sieht dies hingegen anders.
- Weil der Beklagte Gesellschafter-Unternehmer ist, wurde das Mäßigungsrecht demnach im Gesellschaftsvertrag wirksam ausgeschlossen.
- Dementsprechend war die Konventionalstrafe nicht zu mäßigen.
Das Gericht sichert sich aber ab, indem es ergänzt:
- Auch wenn das Mäßigungsrecht gelten würde, hätte es keine Mäßigung vorgenommen.
- Denn die bewusst getätigten, gravierenden Verstöße des Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot, etwa dadurch, dass er bewusst eine Geschäftschance der Gesellschaft für seine eigene Konkurrenzgesellschaft umleitete, würde eine solche Mäßigung gar nicht rechtfertigen.
Die Konventionalstrafe wurde gemäß dem Gesellschaftsvertrag somit mit dem bislang nachgewiesenen verbotswidrige Netto-Umsatz der Konkurrenzgesellschaft festgelegt.
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