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Antrag auf einstweilige Verfügung zur Abberufung eines Geschäftsführers erfolgreich abgewehrt
26. November 2024
Ich vertrete einen von zwei GmbH-Gesellschaftern, die auch Geschäftsführer sind.
Der gegnerische Gesellschafter-Geschäftsführer möchte meinen Mandanten unbedingt als Geschäftsführer loswerden. Dazu hat er eine Klage auf Abberufung eingebracht.
Sein damit verbundener erster Antrag auf einstweilige Verfügung war vom Handelsgericht Wien bereits abgewiesen worden.
Nun brachte der Gegner einen zweiten Antrag auf einstweilige Verfügung ein. In diesem erstattete er das gleiche Vorbringen wie im ersten Antrag.
Ergänzend brachte er vor, dass die neuerliche Antragstellung zulässig sei, weil auch Änderungen im Anspruchs-, und Gefährdungssachverhalt vorgebracht und bescheinigt würden.
Einstweilige Verfügung: Der erste Schuss muss sitzen
Ich wendete für meinen Mandanten folgendes ein:
- Ein neuer Sicherungsantrag ist nur zulässig, wenn sich der Anspruchs- oder Gefährdungssachverhalt geändert hat.
- Daraus folgt, dass Tatsachen und Beweismittel präkludiert sind, die bereits im ersten Antrag hätten vorgebracht oder vorgelegt werden können.
- Selbst wenn neue Bescheinigungsmittel vorgelegt oder neue Tatsachen vorgebracht würden, wären diese nur dann zulässig, wenn sie dem Kläger im Erstantrag objektiv nicht zur Verfügung gestanden wären.
Das Handelsgericht Wien gab mir recht. Auch dieser zweite Antrag auf EV wurde abgewiesen.
- Ein Zweitantrag darf nicht dazu dienen, Tatsachenvorbringen nachzuholen, das bereits im Erstantrag hätte erstattet werden können.
- Die Verpflichtung, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt bereits im ersten Antrag vorzubringen, gilt somit auch für Tatsachen, die schon damals bekannt oder mit zumutbaren Aufwand hätten vorgebracht werden können.
- Ein Zweitantrag, die ein solches „Nachvorbringen“ enthält, ist nicht zulässig.
Update 30.01.2025:
Das OLG Wien hat die Entscheidung des HG Wien aufgehoben und die Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens aufgetragen. Gleichzeitig wurde der Rekurs an den OGH zugelassen.
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