« Antrag auf einstweilige Verfügung zur Abberufung eines Geschäftsführers erfolgreich abgewehrt | Home | Unterbrechungsantrag im Firmenbuchverfahren: Wie ich eine Überrumpelung verhindern konnte »
Spannendes zum Kostenersatz im streitigen Firmenbuchverfahren
4. Dezember 2024
In einer GmbH mit mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern beantragte einer von ihnen die Löschung des anderen Geschäftsführers (meines Mandanten) aus dem Firmenbuch.
Die Bestellung meines Mandanten sei befristet und inzwischen abgelaufen.
Ich hatte von der Firmenbucheingabe des gegnerischen Gesellschafter-Geschäftsführers Wind bekommen. Für meinen Mandanten äußerte ich mich beim Firmenbuchgericht ablehnend zum Löschungsbegehren und beantragte die Abweisung des Antrags.
Das Firmenbuchgericht bewilligte jedoch die Löschung.
Dagegen erhob ich für meinen Mandanten und einen weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer ?????? an das Oberlandesgericht Wien.
Und jetzt wird es interessant:
Das OLG Wien sprach aus, dass
- 😉 mein Rekurs inhaltlich berechtigt ist, jedoch
- meine Mandanten in diesem Firmenbuchverfahren keine Parteistellung haben.
- Deshalb wurde mein Rekurs als unzulässig zurückgewiesen.
- Dennoch wurde mein Mandant wieder als Geschäftsführer eingetragen.
Wer trägt die Verfahrenskosten?
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wurde dem Erstgericht vorbehalten. Dieses verurteilte meine Mandanten in der Folge zum Kostenersatz. Dieser betrug in Summe bereits über 29.000 Euro.
Dagegen erhob ich für meine Mandanten neuerlich Rekurs an des OLG Wien. Diesem wurde stattgegeben.
? Meine Mandanten müssen keinen Kostenersatz zahlen.
Die Begründung:
Im Außerstreitverfahren kann von den Kostentragungsregeln abgewichen werden, soweit dies nach Billigkeit erforderlich ist.
Ein Kostenzuspruch
- an den antragstellenden Geschäftsführer, der
- zwar formal obsiegte, materiell jedoch ein unberechtigtes Eintragungsbegehren erhob,
- gegenüber meinen Mandanten, deren Einschreiten zwar inhaltlich berechtigt war, mangels Parteistellung jedoch zurückgewiesen wurde,
- widerspricht dem Grundsatz der Billigkeit.
Inhaltlich hatte es sich für meine Mandanten also gelohnt.
Und es zeigt sich, dass es sich lohnen kann, sich einen Verfahren einzumischen, auch wenn man gar keine Parteistellung hat.
Ich warte die Rechtskraft der Entscheidung des OLG Wien ab und werde sie dann in der GES – Zeitschrift für Gesellschaftsrecht veröffentlichen.
Ähnliche Artikel:
Themen: Aktuelles | 0 Kommentare »

