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Unterbrechungsantrag im Firmenbuchverfahren: Wie ich eine Überrumpelung verhindern konnte
18. Dezember 2024
Meine Mandantin ist eine Holding-GmbH. Sie hat unter anderem eine hundertprozentige Tochtergesellschaft.
- Die Tochter-GmbH hat eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro.
- Trotzdem behauptet einer der Geschäftsführer, dass meine Mandantin diese Beteiligung um nur 1 Euro abgetreten hätte – an einen Verwandten dieses Geschäftsführers!
- Vom weiteren Geschäftsführer der Holding, den ich ebenfalls vertrete, wird das vehement bestritten.
- Dennoch meldete der gegnerische Geschäftsführer die angebliche Übertragung zum Firmenbuch an
Gefahr in Verzug
Da der gegnerische Geschäftsführer diese Anmeldung bereits im Vorfeld angekündigt hatte, war ich vorgewarnt.
Namens der Holding und ihres weiteren Geschäftsführers brachte ich vorsorglich eine Feststellungsklage ein – dass die behauptete Abtretung nicht wirksam ist.
Diese Klage legte ich auch dem Firmenbuchgericht vor und beantragte namens der Holding und des von mir vertretenen weiteren Geschäftsführers die Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens.
Firmenbuchverfahren unterbrochen
Das Firmenbuchgericht gab dem Unterbrechungsantrag statt. Diese Unterbrechung wurde nun auch von Oberlandesgericht Wien bestätigt.
Mit folgender Begründung:
- Die Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens fällt in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts.
- Abzuwägen sind die sachlichen Gründe, die im Einzelfall für oder gegen eine Unterbrechung sprechen.
- Eine annähernde Gleichgewichtigkeit der zu berücksichtigenden Interessen reicht nicht aus. Vielmehr muss das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Entscheidung erheblich überwiegen, um eine Unterbrechung zu verneinen.
- Im konkreten Fall kann von der von der Gegenseite behaupteten Aussichtslosigkeit meiner Feststellungsklage keine Rede sein.
- Der von mir mit der Holding vertretene Geschäftsführer, in dessen Auftrag ich die Feststellungsklage eingebracht habe, handelt laut OLG Wien keinesfalls gegen die Interessen der Gesellschaft. Im Gegenteil: ein pflichtwidriges Handeln sei nicht zu erkennen.
- Der Rekurs des gegnerischen Geschäftsführer und des angeblichen Erwerbers gegen die Unterbrechung wurde abgewiesen. Das Firmenbuchverfahren wird erst nach rechtskräftiger Erledigung der Feststellungsklage fortgesetzt.
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