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    Interessante Neuigkeiten zum Verbot der Einlagenrückgewähr

    21. Mai 2025

    Vor dem Landesgericht Korneuburg habe ich ein interessantes Urteil zum Einlagenrückgewährverbot erwirkt.

    Das Urteil ist in dreierlei Hinsicht bemerkenswert. Bei zwei Aspekten konnte ich mit meiner Argumentation sogar erfolgreich Neuland betreten.

    Im Verfahren vertrete ich eine GmbH, die ihren Gesellschafter wegen diverser Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr auf Rückzahlung klagt.

    Berechnung des Rückforderungsanspruches

    Das Gericht stellte fest, dass der Gesellschafter nahezu den alleinigen Nutzen aus diversen angeschafften Geräten zieht, während die Gesellschaft lediglich die Anschaffungskosten und die Kosten des laufenden Betriebes getragen hat, ohne einen wirklichen betrieblichen Vorteil daraus zu erlangen.

    Das Gericht folgte meiner Argumentation, dass die GmbH in einem solchen Fall vom Gesellschafter sofort die gesamten Anschaffungskosten zurückverlangen kann.

    Dass die Gesellschaft selbst formal Eigentümerin wurde, steht demnach der sofortigen Rückforderung aller Anschaffungskosten nicht im Weg!

    Einlagenrückgewähr: Berücksichtigung des Aufrechnungsverbots für Gesellschafter im Urteilsspruch

    Eine Aufrechnung durch den beklagten Gesellschafter mit allfälligen eigenen Gegenansprüchen ist gegen Einlagenrückgewähr-Ansprüche der Gesellschaft nach der Rechtsprechung bekanntlich verboten.

    Aus diesem Grund habe ich kürzlich in einem Aufsatz in der GES (Zeitschrift für Gesellschaftsrecht und angrenzendes Steuerrecht) vorgeschlagen, den Urteilsspruch über die Zahlungsverpflichtung hinaus durch einen Zusatz zu ergänzen, der wie folgt lautet:

    „… wobei eine schuldbefreiende Zahlung nicht durch Aufrechnung durch die beklagter Partei erfolgen kann.“

    Auch dieser von mir gewählten ergänzenden Formulierung des Klagebegehrens wurde vom Gericht völlig unproblematisch entsprochen.

    Verlängerung der Verjährungsfrist für Einlagenrückgewähr

    Schließlich konnte ich in diesem Verfahren auch beweisen, dass der beklagte Gesellschafter von der Widerrechtlichkeit der von der Gesellschaft erhaltenen Leistung wusste.

    • Der Verjährungseinwand des beklagten Gesellschafters wurde demnach verworfen.
    • Meiner Mandantin wurden Ansprüche zugesprochen, die auf Sachverhalte weit über die 5-jährige grundsätzliche Verjährungsfrist des GmbHG hinaus zurückgingen.

    Die Rechtskraft des Urteils bleibt abzuwarten.


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