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    Beschlussanfechtungsklage vor dem Handelsgericht Wien gewonnen: Regelungen in der Stiftungsurkunde und -Zusatzurkunde sind für Tochtergesellschaft unbeachtlich

    27. Juni 2025

    Eine interessante Gerichtsentscheidung aus meiner Kanzlei (siehe zu diesem Verfahren auch den weiteren Blogbeitrag von heute):

    Wieder einmal geht es um eine Beschlussanfechtungsklage bei einer GmbH. Ich vertrete die beklagte GmbH.

    Streit um Gewinnausschüttung bei einer Tochter-GmbH

    Eine GmbH hat mehrere Gesellschafter. Eine davon ist ist eine Privatstiftung. Die anderen Gesellschafter sind die Begünstigten der Privatstiftung.

    In der Generalversammlung wurde beschlossen, den Bilanzgewinn nicht zur Gänze auszuschütten, sondern teilweise zu thesaurieren.

    Dagegen erhobt eine Gesellschafterin (zugleich Begünstigte) Beschlussanfechtungsklage. Die Stiftungszusatzurkunde würde nämlich eine Vollausschüttung von Bilanzgewinnen ihrer Tochtergesellschaften vorsehen.

    Ich wendete ein, dass die Stiftungszusatzurkunde einer Gesellschafterin weder die GmbH, noch ihre Gesellschafter in irgendeiner Weise bindet.

    Nun liegt das Urteil vor

    Das Handelsgericht Wien gab mir Recht. Die Beschlussanfechtungsklage wurde abgewiesen.

    Die Beschlussanfechtungsklage wurde daher abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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