Die Hürden dafür sind hoch. Erst jüngst entschied der OGH zur Frage der Zurechenbarkeit, dass für einen Dritten eine Erkundigungs- und Prüfpflicht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr besteht. Sie besteht nur dort, wo sich
der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung
schon bei erstem Anschein plausibel erscheint und in denen
keine Verdachtsmomente gegeben sind, die am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten,
besteht hingegen kein weiterer Überprüfungsbedarf (6 Ob 24/23g).
Heute verhandle ich darüber vor dem Handelsgericht Wien.
Dies mit der Behauptung, die verrechneten Leistungen seien nicht der GmbH, sondern einem ihrer Gesellschafter zugute gekommen.
Er geht also im wesentlichen darum
Die Hürden dafür sind hoch. Erst jüngst entschied der OGH zur Frage der Zurechenbarkeit, dass für einen Dritten eine Erkundigungs- und Prüfpflicht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr besteht. Sie besteht nur dort, wo sich
In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung
besteht hingegen kein weiterer Überprüfungsbedarf (6 Ob 24/23g).
Heute verhandle ich darüber vor dem Handelsgericht Wien.