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Klage einer insolventen GmbH auf Rückzahlung von Beraterhonoraren
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Dies mit der Behauptung, die verrechneten Leistungen seien nicht der GmbH, sondern einem ihrer Gesellschafter zugute gekommen.
Er geht also im wesentlichen darum
Die Hürden dafür sind hoch. Erst jüngst entschied der OGH zur Frage der Zurechenbarkeit, dass für einen Dritten eine Erkundigungs- und Prüfpflicht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr besteht. Sie besteht nur dort, wo sich
In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung
besteht hingegen kein weiterer Überprüfungsbedarf (6 Ob 24/23g).
Heute verhandle ich darüber vor dem Handelsgericht Wien.