« Rechtsanwalt Handelsvertreterrecht | Wien | Home | Wettbewerbswidriger Firmenwortlaut »
Schenkungsvertrag - Formulierung
Falle bei Schenkungsvertrag
Nach dem Gesetz bedarf ein Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe zu seiner Gültigkeit eines Notariatsakts (Notariatszwang nach dem Notariatsaktsgesetz). Da diese teuer sind, behilft man sich in der Praxis bei Schenkungen oft damit, dass die zu schenkende Liegenschaft vor Vertragsunterfertigung bereits wirklich übergeben wird.
Neben bereits erfolgten wirklichen Übergabe kommt es dabei aber auch auf die richtige Formulierung im Schenkungsvertrag an.
Schenkungsvertrag - Formulierung entscheidend
Mit der im Schenkungsvertrag enthaltenen Wendung, dass die wirkliche Übergabe am Tag der Vertragsunterfertigung „erfolgt“ (anstatt etwa: „bereits erfolgt ist“), wird die wirkliche Übergabe der verschenkten Liegenschaft nicht ausreichend bestätigt, entschied der Oberste Gerichtshof.
Schenkungsvertrag - wirkliche Übergabe
Eine „wirkliche Übergabe“, also ein neben dem Schenkungsvertrag als Übergabe erkennbarer weiterer Akt, liegt dann vor, wenn er sinnfällig nach außen erkennbar und so beschaffen ist, dass aus ihm der Wille des Geschenkgebers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen.
Der Ausdruck „wirkliche Übergabe” bedeutet nichts anderes als das Gegenteil der bloßen Zusicherung oder des bloßen Schenkungsversprechens. Bei Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe die außerbücherliche Übergabe.
Die Formulierung in einem Schenkungsvertrag, „die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstands in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgt (nicht: erfolgte) am Tag der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde und gleichzeitiger Übergabe der Verwaltungsunterlagen und Begehen der Liegenschaft” lässt gerade offen, ob die Übergabe bei Vertragsunterfertigung bereits erfolgt war oder dieser Vorgang erst als bevorstehend angekündigt wird. Die Einverleibung des Eigentums des Geschenknehmers an der Liegenschaft in das Grundbuch ist daher mit einem solchen Schenkungsvertrag nicht möglich (OGH 26. 8. 2008, 5 Ob 164/08s).
Schenkungsvertrag - Vertragserrichtung und Grundbuch-Durchführung
Schenkungsvertrag: Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur übernimmt kompetent und zuverlässig die Vertragserrichtung und Durchführung im Grundbuch.
Für einen Termin mit Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur wenden Sie sich bitte an uns. Kontakt
Ähnliche Artikel:
Themen: Privatrecht |

