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Marke | ernsthafte Benutzung
Über die ernsthafte Benutzung einer Marke hatte der Oberste Gerichtshof kürzlich zu entscheiden (20.05.2008, 17 Ob 11/08d).
Danach liegt die ernsthafte Benutzung einer Marke vor
- wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird,
- um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern,
- unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen.
Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören insbesondere
- Verwendungen (Benutzung), die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen,
- die Art dieser Waren oder Dienstleistungen,
- die Merkmale des Marktes sowie
- der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke.
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