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Handelsvertreterrecht: Ausgleichsanspruch, Investitionsersatz
Voraussetzungen | Höhe
Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
Bei Beendigung des Vertrages – auch durch Tod – gebührt dem Handelsvertreter grundsätzlich ein so genannter Ausgleichsanspruch in angemessener Höhe.
Der Ausgleichsanspruch entsteht allerdings nicht, wenn der Handelsvertreter
- selbst ohne gerechtfertigten Anlass gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
- bei vorzeitiger Auflsöung durch den Unternehmer aus wichtigem, vom Handelsvertreter verschuldeten Grund
- seine Rechte einem Dritten überlässt.
Die Kündigung wegen Einstellung der beruflichen Tätigkeit aus Altersgründen oder infolge Krankheit werden vom Gesetz ausdrücklich als angemessene Gründe des Handelsvertreters genannt. Der Handelsvertreter kann daher auch in solchen Fällen einen Ausgleichsanspruch geltend machen.
Der Ausgleichsanspruch kann im Voraus durch Vertrag nicht zum Nachteil des Handelsvertreters aufgehoben oder beschränkt werden.
Voraussetzung für Ausgleichsanspruch
Grundvoraussetzung für den Ausgleichsanspruch ist, dass
- der Handelsvertreter dem Unternehmer neue Kunden zugeführt und/oder bestehende Geschäftsbeziehungen erweitert hat.
- Weiters muss zu erwarten sein, dass der Importeur aufgrund dieser Kundenzufuhr bzw. aufgrund dieser Erweiterung der Geschäftsbeziehungen auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann.
Ob ein Ausgleichsanspruch zusteht, wird letztlich auch daran gemessen, ob die Zahlung des Ausgleichs, wie es das Gesetz ausdrückt, der „Billigkeit“ entspricht. Dazu wird zB
- das Maß der Arbeitsintensität des Handelsvertreters und
- die Höhe der Provisionen
in Erwägung gezogen.
Der Handelsvertreter verliert den Ausgleichsanspruch, wenn er dem Unternehmer nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, daß er seine Rechte geltend macht.
Höhe Ausgleichsanspruch
Mangels einer für den Handelsvertreter günstigeren Vereinbarung beträgt der Ausgleichsanspruch höchstens eine Jahresvergütung, die aus dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre errechnet wird. Hat das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre gedauert, so ist der Durchschnitt der gesamten Vertragsdauer maßgeblich.
Investitionsersatz
Ein selbständiger Handelsvertreter hat bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer (Geschäftsherrn) Anspruch auf Ersatz von Investitionen, die er nach dem Vertrag für einen einheitlichen Vertrieb zu tätigen verpflichtet war, soweit sie bei der Vertragsbeendigung weder amortisiert noch angemessen verwertbar sind.
Der Anspruch besteht nicht, wenn
- der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dafür ein dem Unternehmer (Geschäftsherrn) zurechenbarer wichtiger Grund vorlag,
- der Unternehmer (Geschäftsherr) das Vertragsverhältnis aus einem dem Handelsvertreter zurechenbaren wichtigen Grund gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat oder
- der Handelsvertreter gemäß einer Vereinbarung mit dem Unternehmer (Geschäftsherrn) die Rechte und Pflichten, die er nach dem Vertrag hat, einem Dritten überbindet.
Der Handelsvertreter verliert den Anspruch, wenn er dem bindenden Unternehmer (Geschäftsherrn) nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mitgeteilt hat, dass er seine Rechte geltend macht.
Der Anspruch auf Investitionsersatz kann zum Nachteil des gebundenen Unternehmers im Voraus durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Der Ausgleichsanspruch bleibt von den Bestimmungen über den Investitionsersatz unberührt.
Handelsvertreterrecht: Allgmeines
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