Home | Ausgleichsanspruch Handelsvertreter - Berechnung »
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters bei Eigenkündigung
Die Frage, wann einem Handelsvertreter auch bei Eigenkündigung des Handelsvertreterverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zusteht, beschäftigte den Obersten Gerichtshof in einer Entscheidung vom 30.09.2008.
Wichtige Passagen aus der Entscheidung:
Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters | Vorbemerkung
Gemäß § 24 Abs 1 Handelsvertretergesetz (HVertrG) gebührt dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses unter bestimmten im Gesetz genannten - Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch.
Der Anspruch besteht der Anspruch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund (nach § 22 HvertrG) darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann.
Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung | Verfristung
Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung bzw vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird.
Anders als bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hier aber weniger strenge Anforderungen zu stellen. Dies folgt schon daraus, dass dem Handelsvertreter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt - idR jedoch nicht darüber hinaus - zumutbar ist.
Nützt der Handelsvertreter aber nicht die Gelegenheit, aufgrund dieses Umstands das Vertragsverhältnis ausgleichswahrend zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufzulösen, wird man idR davon ausgehen können, dass kein derartiger Umstand vorliegt.
Die Berufung auf einen solchen Umstand erst anlässlich eines Rechtsstreits über den Ausgleichsanspruch - möglicherweise erst Jahre später - ist daher nicht möglich. Auch hier wird man eine „Verwirkung” der bzw einen Verzicht auf die Geltendmachung eines solchen Umstands annehmen müssen.
Eigenkündigung des Handelsverterters | begründeter Anlass
Der Handelsvertreter behält den Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung unter anderem dann, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben.
Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen.
In ständiger Rechtsprechung judiziert der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) für den praktisch gleich geregelten § 89b Abs 3 dHGB, dass das Verhalten des Unternehmers einen vernünftigen, billig und gerecht denkenden Handelsvertreter unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls zur Kündigung veranlassen könne, weil diesem die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne.
Eigenkündigung des Handelsvereters | Anforderungen an den begründeten Anlass
An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund.
Es kommt somit in keiner Weise auf ein Verschulden des Unternehmers an. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass dadurch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gefährdet würde.
Begründeter Anlass für Eigenkündigung | Einzelfälle
Nach der (vergleichbaren) deutschen Rechtsprechung kann unter anderem in folgenden Einzelfällen ein begründeter Anlass zur Eigenkündigung des Handelsvertreters vorliegen:
- Verkürzung der Provisionschancen
- verspätete Zahlung der Provision
- Erschwerung der Tätigkeit und Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Grundlage des Handelsvertreters
Zurechenbarkeit
Die Umstände, die Anlass für die Kündigung geben, müssen dem Unternehmer zuzurechnen sein. Zurechenbar bedeutet aber nicht, dass sie der Unternehmer verschuldet haben muss.
Die Zurechenbarkeit soll nur zum Ausdruck bringen, dass nicht auch Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmers liegen, wie etwa höhere Gewalt, den Handelsvertreter zu einer ausgleichswahrenden Kündigung berechtigen.
Zuzurechnen sind daher alle in die Unternehmersphäre fallenden Umstände. Es muss sich dabei aber grundsätzlich um ein Verhalten des Unternehmers im weitesten Sinn - dh Tun oder Unterlassen - handeln.
Unzumutbare Lage des Handelsverterters
Dieses Verhalten muss weiters den Handelsvertreter in eine für ihn nicht haltbare Lage bringen, sodass ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann.
Erforderlich, aber auch ausreichend ist sohin, dass durch das Verhalten des Unternehmers bzw durch die dem Unternehmer zurechenbaren Umstände eine für den Handelsvertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird, die ihm die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar macht.
Quelle: OGH 30.09.2008, 1Ob275/07h
Weitere Informationen zum Ausgleichsanspruch
Weitere Informationen und Beratung zu Fragen des Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters und zum Handelsverteterrecht erfahren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Für einen Termin mit Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur in Wien wenden Sie sich bitte an uns. Kontakt
Ähnliche Artikel:
- Handelsvertreterrecht: Allgemeines
- Handelsvertreterrecht: Ausgleichsanspruch, Investitionsersatz
- Rechtsanwalt Handelsvertreterrecht | Wien
- Ausgleichsanspruch Handelsvertreter - Berechnung
Themen: Handelsvertreterrecht |

