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Ausgleichsanspruch Handelsvertreter - Berechnung
Der Ausgleichsanspruch und seine Berechnung war Thema der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 09.08.2006 (4Ob65/06x). Einige Kernaussagen daraus:
Ausgleichsanspruch – Besonderheiten des Einzelfalls
Die Bestimmung der Höhe der nach Billigkeit gebührenden Ausgleichszahlung (Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 1 Z 3 Handelsvertretergesetz) ist sehr schwierig und hat sich notwendigerweise an den Besonderheiten des Einzelfalls auszurichten. Für pauschale Berechnungsweisen oder die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach festen Formeln ist grundsätzlich kein Raum.
In aller Regel wird wegen der Komplexität der Materie und der äußerst aufwändigen Beweisführung jeweils nur eine Festsetzung nach § 273 Abs 1 ZPO möglich sein (”freie richterliche Schätzung”).
Ausgleichsanspruch - Prognosebasis
Bemessungsgrundlage (Prognosebasis) sind die Provisionen des Handelsvertreters im letzten Jahr vor Beendigung seiner Tätigkeit mit Neukunden und „intensivierten” Altkunden („relevante Kunden”).
Sie ist durch folgende Abzugsposten zu korrigieren:
- Provisionen für verwaltende Tätigkeiten (die kein Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms sind)
- Provisionen für die Zuführung jener Kunden, die keine „Mehrfachkunden” sind (mit denen in Zukunft keine weitere Geschäftsverbindung erwartet wird)
- Umsatzminderung infolge Abwanderung relevanter Kunden.
Der derart ermittelte Betrag ist sodann auf den Barwert abzuzinsen und einer Prognosebetrachtung zu unterziehen.
Nach einer Billigkeitskorrektur ist dem Rohausgleich die Höchstgrenze des § 24 Abs 4 Handelsvertretergesetz gegenüberzustellen; liegt der Rohausgleich über dieser Grenze, wird der darüber liegende Betrag nicht geschuldet.
Ausgleichsanspruch -Prognosezeitraum
Dem herangezogenen Prognosezeitraum kommt größte Bedeutung zu, ist doch der Ausgleichsanspruch um so höher, je länger der Zeitraum gewählt wird. Der Prognosezeitraum bestimmt sich danach, wie lange sich die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsverbindungen weiterentwickelt hätten, wenn der Vertretervertrag fortbestanden hätte.
Es muss sich um einen überschaubaren, in seiner Entwicklung einschätzbaren Zeitraum handeln. Er hängt in seiner Dauer von den Umständen im Einzelfall ab und kann nicht für alle Arten von Absatzmittlern und alle Branchen ein für alle Mal festgelegt werden.
Weder die langjährige Vertretungstätigkeit noch die Langlebigkeit der Wirtschaftsgüter sagen etwas über die Beständigkeit von Kundenbeziehungen aus, weshalb die genannten Parameter für die Länge des Prognosezeitraums unbeachtlich sind.
Zu beurteilen ist vielmehr, mit welcher Regelmäßigkeit der Handelsvertreter mit den relevanten Kunden vor Vertragsbeendigung Umsätze erzielt hat. Je mehr solche relevante Kunden vorhanden sind, desto länger wird der Prognosezeitraum sein.
Wie schon eingangs aufgezeigt, kommen pauschale Berechnungsweisen oder feste Formeln bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs nicht in Betracht; dies gilt auch für den Prognosezeitraum.
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