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Handelsvertreterrecht: Allgemeines
Handelsvertreterrecht | Vertragsabschluss | Wettbewerbsverbot | Provision | Beendigung Vertragsverhältnis | Kündigungsfrist | Fristwidrige Kündigung
Handelsvertreterrecht: Vertragsabschluss
Zur Begründung eines Handelsvertreterverhältnisses bedarf es nach Handelsvertreterrecht keiner schriftlichen Vereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter. Der Vertrag kann auch völlig formlos zustande kommen. Das ist schon dann der Fall, wenn der Unternehmer den österreichischen Handelsvertreter mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften gegen Provision ständig betraut. Ist dies der Fall, unterliegt die Rechtsbeziehung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter automatisch dem Handelsvertretergesetz (Handelsvertreterrecht), auch wenn weitere Vereinbarungen gar nicht getroffen wurden. Dabei macht es nach dem Handelsvertreterrecht auch keinerlei Unterschied, ob der Handelsvertreter eine natürliche oder eine juristische Person (z.B. eine GmbH) ist.
Handelsvertreterrecht: Provision
Was die dem Handelsvertreter zustehenden Provisionen betrifft, so enthält das österreichische Gesetz (Handelsvertreterrecht) Zweifelsregelungen, die dann anzuwenden sind, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Diese Zweifelsregelungen schlagen durchwegs zugunsten des Handelsvertreters und gegen den Unternehmer (Geschäftsherren) aus.
- So sieht das Gesetz (Handelsvertreterrecht) vor, dass dem Handelsvertreter im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfts gebührt, die ohne seine unmittelbare Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen der Kundschaft und dem Unternehmer geschlossen worden sind.
- Ist der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet oder für einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter bestellt, gebührt ihm nach dem Gesetz (Handelsvertreterrecht) im Zweifel die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer oder für diesen mit der zum Gebiet oder zum Kundenkreis des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft geschlossen sind.
Handelsvertreterrecht: Beendigung Vertragsverhältnis
Selbstverständlich kann das Vertragsverhältnis jederzeit einvernehmlich aufgelöst werden. Ansonsten kommen als Arten der Beendigung des Vertragsverhältnisses in Frage:
- Fristablauf
- ordentliche Kündigung
- vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund
- Konkurs des Unternehmers
Handelsvertreterrecht: Kündigungsfrist Vertragsverhältnis
Unbedingt zu beachten sind die vom Gesetz (Handelsvertreterrecht) vorgesehenen zwingenden Mindestkündigungsfristen, die zum Nachteil des Handelsvertreters nicht abgeändert werden können.
- Im ersten Vertragsjahr kann der Vertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden. Mit steigender Dauer des Vertrages verlängern sich dann die Kündigungsfristen.
- nach dem angefangenen zweiten Vertragsjahr beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate
- nach dem angefangenen dritten Vertragsjahr mindestens drei Monate usw.
- Nach dem angefangenen sechsten Vertragsjahr und in den folgenden Vertragsjahren betragen die Kündigungsfristen dann jeweils mindestens 6 Monate.
Frühere, befristete Verträge, sind bei der Berechnung der Kündigungsfrist einzurechnen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist eine Kündigung im übrigen nur zum Ende eines Kalendermonats zulässig.
Handelsvertreterrecht: Fristwidrige Kündigung
Kündigt der Unternehmer, ohne die gesetzliche Kündigungsfristen einzuhalten, muss er damit rechnen, dass der Handelsvertreter Schadenersatz geltend macht.
Der Handelsvertreter kann diesfalls verlangen, finanziell so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn das Handelsvertreterverhältnis bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist fortgeführt worden wäre, mit anderen Worten: er kann den Ersatz entgangener Provisionen verlangen.
Anstelle von Schadenersatz kann der Handelsvertreter auch die Erfüllung des Vertrages verlangen-
Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter grundsätzlich auch einen Ausgleichsanspruch geltend machen.
Handelsvertreterrecht: Ausgleichsanspruch, Investitionsersatz
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