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Entlassung nach dem Angestelltengesetz
Entlassungsgründe nach dem Angestelltengesetz
Entlassung: § 27 Angestelltengesetz regelt, was als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung des Angestellten berechtigt, insbesondere anzusehen ist:
- wenn der Angestellte im Dienst untreu ist, sich in seiner Tätigkeit ohne Wissen oder Willen des Dienstgebers von dritten Personen unberechtigte Vorteile zuwenden läßt, insbesondere (entgegen § 13 Angestelltengesetz) eine Provision oder eine sonstige Belohnung annimmt, oder wenn er sich einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt;
- wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6 Angestelltengesetz) zu leisten (Dienstunfähigkeit);
- wenn einer der im § 1 Angestelltengesetz bezeichneten Angestellten ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweige des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht oder wenn ein Angestellter den in § 7 Absatz 4 Angestelltengesetz bezeichneten Verboten zuwiderhandelt;
- wenn der Angestellte ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt oder sich beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder sich den durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnungen des Dienstgebers zu fügen, oder wenn er andere Bedienstete zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht;
- wenn der Angestellte durch eine längere Freiheitsstrafe oder durch Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit, ausgenommen wegen Krankheit oder Unglücksfalls, an der Verrichtung seiner Dienste gehindert ist;
- wenn der Angestellte sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber, dessen Stellvertreter, deren Angehörige oder gegen Mitbedienstete zuschulden kommen lässt.
Aus der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes zur Entlassung:
Entlassung: Wirkung und Rechtsfolgen
- Die Entlassung beendet, auch wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung.
- Die vorzeitige Entlassung hat ungeachtet der Frage ihrer Rechtfertigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen auflösende Wirkung.
- Da die Entlassung die Rechtslage mit Wirkung ex nunc gestaltet, kommt eine nachträgliche Sanierung einer ursprünglich fehlerhaften Entlassung ebenso wenig in Frage wie die Entlassung unter einer vom Willen des Arbeitnehmers unabhängigen Bedingung.
- Eine Entlassung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vertragspartner zukommt.
- Nach grundloser Entlassung ist der Dienstnehmer zur Fortsetzung der Arbeit während der Kündigungsfrist nicht verpflichtet.
- Auch die ungerechtfertigte Entlassung beendet das Dienstverhältnis mit Ausnahme solcher Dienstverhältnisse, die einem besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz unterliegen.
Entlassung: Beweispflicht für Entlassungsgründe
- Der Dienstgeber hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes zu beweisen.
- Das Risiko der Entlassung trägt immer der Dienstgeber, denn er hat im Streitfall nachzuweisen, dass ein gesetzlich zulässiger Entlassungsgrund vorlag.
- Die Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund, der das Entlassungsrecht des Arbeitgebers wegen des ansonsten pflichtwidrigen Fernbleibens des Angestellten von der Arbeit aufhebt, trifft den Angestellten.
- Für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.
Erklärung der Entlassung
- Inhalt der Entlassungserklärung des Arbeitgebers ist die einseitige, sofort wirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses; der Grund für die Entlassung, der vom Arbeitgeber nicht einmal genannt werden muss, bildet nicht Inhalt der Erklärung, sondern nur den Beweggrund für die Erklärung.
- Die Abmeldung von der Krankenkasse ist nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung.
- Eine Kündigung bzw eine Erklärung der Entlassung muss dem Vertragspartner in bestimmter und klarer Weise zur Kenntnis gebracht werden.
- Die Erklärung der Entlassung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann infolgedessen nicht nur schriftlich oder mündlich, sondern auch durch konkludente Handlungen ausgedrückt werden.
- Eine Entlassung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vertragspartner zukommt.
Entlassung: Unverzüglichkeit
- Reicht die Kenntnis des Sachverhalts für den Arbeitgeber bereits aus, die Entlassung auszusprechen, ist eine weitere Überlegungsfrist nicht mehr gerechtfertigt.
- Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Dienstgeber, sobald ihm die für die Beurteilung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten zur Kenntnis gelangt sind, wobei der Dienstgeber verpflichtet ist, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und ihm zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Unterlässt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn ihm konkrete Umstände zur Kenntnis gelangen, welche die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigen könnte.
Entlassung: Nachforschungspflicht des Arbeitgebers
- Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus.
- Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann niemals auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden; der Arbeitgeber hat vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Angestellte tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder nicht, und zumindest zu versuchen - unter Beiziehung des Arbeitnehmers - den Sachverhalt, der den gänzlichen Vertrauensentzug rechtfertigen soll, aufzuklären.
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