Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur
Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur, Wien.


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Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.


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    Dienstzeugnis: Zulässige Formulierung

    Dienstzeugnis - Anspruch

    Bei Beendigung des Dienstverhältnisses besteht ein Anspruch des Dienstnehmers auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses über die Dauer und Art der Dienstleistung.

    Dienstzeugnis - Formulierung

    Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.

    Der Dienstgeber ist nur verpflichtet, ein „einfaches” Dienstzeugnis über Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen; es besteht kein Anspruch des Dienstnehmers auf ein „qualifiziertes” Dienstzeugnis mit Werturteilen des Dienstgebers über Leistung und Führung im Dienst.

    Dienstzeugnis - Funktion

    Die Hauptfunktion des Dienstzeugnisses besteht in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis. Es dient dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Dienstverhältnisse und dem vermutlichen Dienstgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers.

    Das Dienstzeugnis soll dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erleichtern.

    Dienstzeugnis - Wahrheitspflicht

    Das Dienstzeugnis hat daher vollständig und objektiv richtig zu sein; die Formulierung ist allerdings dem Dienstgeber vorbehalten.

    Die Ausstellung eines den tatsächlichen Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht entsprechenden „Gefälligkeitszeugnisses” verstößt gegen die Wahrheitspflicht und ist daher unzulässig.

    Dienstzeugnis - Erschwerungsverbot

    Andererseits ist aber auch jeder Hinweis unzulässig, der die Erlangung einer neuen Stellung erschwert („Erschwerungsverbot“).

    Das Dienstzeugnis darf daher - auch nicht indirekt - Angaben enthalten, die objektiv geeignet wären, dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Dienststelle zu erschweren.

    Der Grundsatz der Zeugniswahrheit findet somit im Erschwerungsverbot eine Grenze.

    Im Einzelfall können daher Wahrheitspflicht und Erschwerungsverbot dazu führen, dass nur ein einfaches Dienstzeugnis in Betracht kommt.

    Dienstzeugnis - Geheimcodes

    Das Versehen des Dienstzeugnisses mit „Geheimcodes“, die potenzielle Dienstgeber über (tatsächliche oder vermeintliche) Unzulänglichkeiten des Dienstnehmers informieren sollen, ist unzulässig.

    Die Formulierung darf daher auch nicht „zwischen den Zeilen” ein für den Dienstnehmer negatives Gesamtbild durchblicken lassen.

    Eine normierte einheitliche „Zeugnissprachegibt es nicht; die Formulierung des Dienstzeugnisses ist dem Dienstgeber vorbehalten.

    Werturteile, soweit sie für den Dienstnehmer nicht zweifelsfrei günstig sind, dürfen nicht in das Dienstzeugnis aufgenommen werden.

    Dienstzeugnis - Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“

    Die rechtliche Beurteilung, die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ sei nicht zweifelsfrei günstig für den Dienstnehmer, ist jedenfalls vertretbar.

    Quelle: OGH 17.12.2008 9 ObA 164/08 w

    Der Autor: Rechtsanwalt Dr. Lukas Fantur

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht.

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